Bei der Ablösung von Nießbrauchsrechten gegen wiederkehrende Leistungen ist zu unterscheiden, ob der Verzicht als Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen zur Vorwegnahme der Erbfolge oder als entgeltliches Veräußerungsgeschäft zu beurteilen ist. Stellen die wiederkehrenden Zahlungen Versorgungsleistungen dar, sind sie regelmäßig dauernde Lasten, die beim Verpflichteten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 aEStG in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar sind. Ist der Verzicht auf den Nießbrauch dagegen als entgeltliches Veräußerungsgeschäft zu werten, so stellt der Barwert der wiederkehrenden Leistungen Anschaffungskosten des Grundstücks dar, die - soweit sie auf das Gebäude entfallen - im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7EStG in Form der Absetzungen für Abnutzung (AfA) zu Werbungskosten führen. Sind als Entgelt gleichmäßige wiederkehrende Leistungen auf Lebenszeit vereinbart, so handelt es sich um eine Leibrente, deren Zinsanteil nach der Ertragswerttabelle in § 22EStG zu ermitteln und nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 EStG als Werbungskosten abzuziehen ist.
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