Der Streitfall betraf Zahlungen zur Ablösung von nachehelichen Unterhaltsleistungen, die auf einem im Zusammenhang mit der Scheidung abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich beruhten. Die Zwangsläufigkeit wurde verneint, da kein Fall einer Kapitalabfindung i.S. von § 1585 Abs. 2 BGB vorlag. Besondere Gründe, aufgrund derer der Kläger verpflichtet gewesen wäre, für den nachehelichen Unterhalt statt laufender Zahlungen eine Abfindung zu leisten, waren ebenfalls nicht ersichtlich. Die Zahlungen konnten daher nur bis zum Höchstbetrag nach § 33 a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden.
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