Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer erhöhten Investitionszulage.
Die Klägerin stellt Textilien her. Am 1. Januar 1995 beschäftigte sie in ihrem Unternehmen 269 Mitarbeiter, von denen zwei Krankengeld und drei weitere Mutterschaftsgeld bezogen. 12 Personen durchliefen lediglich eine befristete Schulung an den Textilproduktionsanlagen der Klägerin, 12 weitere waren tätig im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) gemäß §
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