KG - Beschluss vom 15.10.2009
1 ARs 18/07
Normen:
RVG § 61 Abs. 1 S. 1; BRAGO § 99 Abs. 1;
Vorinstanzen:
KG, - Vorinstanzaktenzeichen 4 ARs 113/03
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen Js 2109/96

Abrechnung des Pflichtverteidigers nach § 61 Abs. 1 S. 1 RVGPauschalvergütung nach BRAGO als Ausgleich für unzumutbare Belästigungen des Pflichtverteidigers

KG, Beschluss vom 15.10.2009 - Aktenzeichen 1 ARs 18/07

DRsp Nr. 2022/4553

Abrechnung des Pflichtverteidigers nach § 61 Abs. 1 S. 1 RVG Pauschalvergütung nach BRAGO als Ausgleich für unzumutbare Belästigungen des Pflichtverteidigers

1. Die Pauschalvergütung nach BRAGO dient dem Ausgleich unzumutbarer Belästigungen des Pflichtverteidigers. 2. Bei Strafverfahren gegen ausländische Angeklagte entsteht in der Regel keine erhöhte Belastung. 3. Erste Zahlung auf Pauschalvergütung begründet keinen Vertrauenstatbestand.

Der Antrag des Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt XXX XXX XXX, XXX Berlin, XXX, auf Bewilligung einer Pauschvergütung wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 61 Abs. 1 S. 1; BRAGO § 99 Abs. 1;

Für die Vergütung des Antragstellers ist nach § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG das alte Gebührenrecht der BRAGO anzuwenden, da er vor dem Stichtag des 1. Juli 2004 am 2. Juni 1997 zum Pflichtverteidiger bestellt worden war (vgl. KG StraFo 2005, 129).