OLG Köln - Urteil vom 26.08.1994
19 U 246/93
Normen:
StBGebV § 9 § 11 § 33 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1995, 14
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 553/92

Abrechnung des Steuerberaters nach der Gebührenordnung

OLG Köln, Urteil vom 26.08.1994 - Aktenzeichen 19 U 246/93

DRsp Nr. 2005/17667

Abrechnung des Steuerberaters nach der Gebührenordnung

»1. Ein Steuerberater kann nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Mandanten keinen Vorschuß für Leistungen in der Vergangenheit mehr verlangen, auch wenn dieser vertraglich vereinbart war. Er muß vielmehr die geleisteten Arbeiten abrechnen. 2. Die Gebührenrechnung des Steuerberaters braucht den gewählten Rahmensatz des § 33 1 StBGebV nach § 9 11 StBGebV nicht ausdrücklich zu nennen. Es genügt, wenn dieser bei einem Vergleich der geltend gemachten Gebühren mit der in § 33 1 StBGebV in Bezug genommenen Tabelle C ermittelt werden kann. 3. Verlangt der Steuerberater eine Zeitgebühr nach § 33 VII StBGebV, dann muß seine Gebührenrechnung eindeutig erkennen lassen, dass die zugrunde liegende Tätigkeit nicht schon durch die Gebühr nach § 33 1 StBGebV abgegolten ist. 4. Buchführungsarbeiten sind im allgemeinen keine Tätigkeit mit höherem oder hohem Schwierigkeitsgrad, die den Höchstsatz der Rahmengebühr nach § 33 1 StBGebV rechtfertigen könnte.«

Normenkette:

StBGebV § 9 § 11 § 33 ;

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil des Senats ist - bis auf einen Teil der Zinsforderung - unbegründet. Auch die Anschlußberufung hat keinen Erfolg.