FG München, Urteil vom 12.10.2006 - Aktenzeichen 14 K 2413/03
DRsp Nr. 2007/9125
Abrechnung von aktiven Veredelungen
Werden bei Lieferstockungen Ersatzwaren aktiv veredelt, entsteht für diese spätestens mit Ablauf des Veredelungszeitraums eine Zollschuld nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK, wenn die Verarbeitung von Ersatzwaren nicht bewilligt war.