BFH - Beschluss vom 17.01.2006
VII B 144/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 958
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 6446/03

Abrechnungsbescheid - Einbehaltung der LSt

BFH, Beschluss vom 17.01.2006 - Aktenzeichen VII B 144/05

DRsp Nr. 2006/7322

Abrechnungsbescheid - Einbehaltung der LSt

Die Frage, ob die LSt aus der Sicht des betroffenen ArbN vorschriftsmäßig einbehalten worden ist, muss aufgrund der dem Tatrichter vorbehaltenen Tatsachenwürdigung im Einzelfall beantwortet werden und ist einer grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Jahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte in jenem Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der N-GmbH, die im Juni 1999 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellte. In der mit dem Einkommensteuerbescheid 1999 verbundenen Anrechnungsverfügung berücksichtigte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die mit der Lohnsteuerkarte des Klägers bescheinigten Steuerabzugsbeträge, was zu einer Erstattung von Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag führte.