I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Jahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte in jenem Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der N-GmbH, die im Juni 1999 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellte. In der mit dem Einkommensteuerbescheid 1999 verbundenen Anrechnungsverfügung berücksichtigte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die mit der Lohnsteuerkarte des Klägers bescheinigten Steuerabzugsbeträge, was zu einer Erstattung von Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag führte.
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