FG Nürnberg - Urteil vom 31.07.2008
VI 439/05
Normen:
EStG § 36 Abs. 4 S. 2 ; AO § 37 Abs. 2 ;

Abrechnungsbescheid - Ermittlung nach den Grundsätzen der Erstattungsberechtigung

FG Nürnberg, Urteil vom 31.07.2008 - Aktenzeichen VI 439/05

DRsp Nr. 2008/19042

Abrechnungsbescheid - Ermittlung nach den Grundsätzen der Erstattungsberechtigung

1. Bei zusammen veranlagten Eheleuten steht der Erstattungsanspruch, der sich nach Steuerfestsetzung und Abrechnung ergibt (§ 36 Abs. 4 Satz 2 EStG), demjenigen Ehegatten zu, der die zu erstattende Steuer an das Finanzamt gezahlt hat bzw. auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Dem entspricht die Regelung des § 37 Abs. 2 AO, wonach, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung einer Steuer später weggefallen ist, derjenige einen Erstattungsanspruch hat, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. 2. Da Erstattungs- und Rückforderungsanspruch lediglich unterschiedliche Richtungen des einheitlichen Anspruchs aus § 37 Abs. 2 AO kennzeichnen, gelten vorstehende Rechtsgrundsätze gleichermaßen für den Rückforderungsanspruch

Normenkette:

EStG § 36 Abs. 4 S. 2 ; AO § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt in dem angegriffenen Abrechnungsbescheid die vom Kläger für die Jahre 1984 bis 1992 zurückgeforderten Beträge zu Recht nach den Grundsätzen der Erstattungsberechtigung ermittelt hat.