Das Prozesskostenhilfegesuch war – gerichtskostenfrei durch Beschluss des im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheidenden Berichterstatters (§ 79a Abs. 3, 4 FGO) - zurückzuweisen. Die Rechtsverfolgung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 142 FGO i. V. m. § 114 ZPO). Die Klage ist bereits unzulässig.
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