BFH - Beschluss vom 02.02.2006
VII B 160/05
Normen:
AO § 218 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1048
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 18 K 3931/02 AO - 13.5.2005,

Abrechnungsbescheid

BFH, Beschluss vom 02.02.2006 - Aktenzeichen VII B 160/05

DRsp Nr. 2006/8859

Abrechnungsbescheid

Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute, verlangen, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ihnen einen Abrechnungsbescheid für die Einkommensteuer 1995 bis 2001 erteilt. Ihre darauf gerichtete Klage --die wegen anderer Streitpunkte teilweise erfolgreich war-- hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es insoweit auf die Einspruchsentscheidung des FA Bezug genommen; diese ist im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Kläger zwar behauptet hätten, für sie ergebe sich hinsichtlich der Streitjahre ein Guthaben von zusammen rd. ... DM, dass sie trotz mehrmaliger Aufforderung dieses angebliche Guthaben jedoch nicht aufgeschlüsselt hätten. Ergänzend hat das FG in seinem Urteil darauf hingewiesen, der Steuerpflichtige habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides als "Serviceleistung des FA". Erst wenn sich, ggf. nach Erläuterung der vom FA erlassenen Anrechnungsverfügungen und Umbuchungsmitteilungen konkrete Streitpunkte hinsichtlich einzelner Sachverhalte zwischen dem Steuerpflichtigen und dem FA herausbildeten, sei der Erlass eines Abrechnungsbescheides geboten.