BFH - Beschluss vom 04.05.2006
VII B 36/06
Normen:
AO § 218 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1446
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 01.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 317/03

Abrechnungsbescheid

BFH, Beschluss vom 04.05.2006 - Aktenzeichen VII B 36/06

DRsp Nr. 2006/18898

Abrechnungsbescheid

Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung ist nicht Gegenstand des Abrechnungsbescheids, sondern wird darin vorausgesetzt. Gründe, die gegen die Steuerfestsetzung selbst erhoben werden, können daher nicht im Abrechnungsverfahren geltend gemacht werden.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Im März 1995 wurden die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zur Vermögensteuer auf den 1. Januar 1990 veranlagt und die Vermögensteuer wurde für die Jahre 1990 bis 1992 festgesetzt. Aufgrund einer im Jahr 2002 durchgeführten Prüfung schätzte das FA weiteres Vermögen der Kläger hinzu und änderte mit Bescheid vom 19. Dezember 2002 die Steuerfestsetzung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977), indem es die Vermögensteuer für die Jahre 1990 bis 1992 auf einen höheren Betrag festsetzte. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.