BFH - Beschluss vom 20.04.2006
VII B 297/05
Normen:
AO § 37 Abs. 2 § 218 Abs. 2 ; BGB § 818 Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1442
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2046/00

Abrechnungsbescheid

BFH, Beschluss vom 20.04.2006 - Aktenzeichen VII B 297/05

DRsp Nr. 2006/18903

Abrechnungsbescheid

Ein Stpfl. kann sich gegen die Berichtigung einer mit einem ESt-Bescheid verbundenen Abrechnung weder auf den Wegfall der Bereicherung noch auf Vertrauensschutz berufen. Diese Fragen sind höchstrichterlich geklärt.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 § 218 Abs. 2 ; BGB § 818 Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rückforderung einer Steuererstattung. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte die Einkommensteuerbescheide 1987 bis 1989 angefochten; die Vollziehung dieser Bescheide war ausgesetzt. Nach dem Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens hatte der Kläger vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) eine vorschussweise Erstattung in Höhe von 10 000 DM im Hinblick auf die kurze Zeit später ergehenden Änderungsbescheide für die Veranlagungszeiträume 1987 bis 1989 erhalten. Im Abrechnungsteil dieser Bescheide waren die zuvor von der Vollziehung ausgesetzten Steuerbeträge fälschlicherweise als bereits gezahlt berücksichtigt worden.