FG Niedersachsen - Urteil vom 08.01.2003
3 K 309/98
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ; EStG § 26b ;

Abrechnungsbescheid; Anrechnung; Vorauszahlung; Einkommensteuer-Vorauszahlung - Vorauszahlungen von Eheleuten, bei denen die Voraussetzungen zur Zusammenveranlagung vorliegen, sind nach Köpfen aufzuteilen, sofern keine anders lautende Bestimmung gegenüber dem Finanzamt getroffen wird

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.01.2003 - Aktenzeichen 3 K 309/98

DRsp Nr. 2005/716

Abrechnungsbescheid; Anrechnung; Vorauszahlung; Einkommensteuer-Vorauszahlung - Vorauszahlungen von Eheleuten, bei denen die Voraussetzungen zur Zusammenveranlagung vorliegen, sind nach Köpfen aufzuteilen, sofern keine anders lautende Bestimmung gegenüber dem Finanzamt getroffen wird

1. Wird gegenüber dem Finanzamt keine anders lautende Bestimmung getroffen, sind bei Eheleuten, bei denen die Voraussetzungen zur Zusammenveranlagung vorliegen, Vorauszahlungen nach Köpfen aufzuteilen. 2. Entscheidend ist, wessen Steuerschuld nach dem dem Finanzamt erkennbaren Willen des zahlenden Ehegatten getilgt werden sollte. Dem Finanzamt soll dabei nicht zugemutet werden, im Einzelfall die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Leistenden und dem anderen Gesamtschuldner - Ehegatten - darauf zu prüfen, wer von ihnen im Innenverhältnis auf die zu erstattenden Beträge materiell-rechtlich einen Anspruch hat.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ; EStG § 26b ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, in welcher Höhe Einkommensteuervorauszahlungen auf die Einkommensteuerschuld der Klägerin anzurechnen sind.