Streitig ist, ob die Einkommensteuer, die Zinsen zur Einkommensteuer, der Solidaritätszuschlag und die Sparzulage für die Jahre 1997 bis 2001 durch Zahlungsverjährung gemäß §§ 47, 232 der Abgabenordnung (AO) erloschen sind.
Die Kläger sind verheiratet. Der Beklagte veranlagte sie für die Jahre 1997 bis 2001 zusammen zur Einkommensteuer. Der Kläger ist u.a. an den Gesellschaften A und B und C beteiligt. Diese Gesellschaften werden steuerlich beim Finanzamt D geführt.
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