Die Klage wird abgewiesen
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird zugelassen.
I.
Materiell streitig ist im anhängigen Rechtsstreit die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides in Form eines Rückforderungsbescheides gem. §§ 218 Abs. 2, 130 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 AO.
Das Finanzamt -FAhatte am 11. Juli 2016 den streitgegenständlichen Abrechnungsbescheid erlassen, um eine nach seiner Ansicht unzutreffende Anrechnungsverfügung zu korrigieren, die mit der Einkommensteuerfestsetzung 2013 vom 16. Juli 2014 erfolgt war. Der Kläger hat gegen den Rückforderungsbescheid am 21. Juli 2016 Einspruch eingelegt.
Der Kläger hat zum 20. August 2016 - nach eigenem Bekunden mit Schreiben an den Beklagten vom 7. Oktober 2016 - die Aufenthaltsmöglichkeit bei seiner damaligen Lebensgefährtin im Ort P, welcher zum Finanzamtsbezirk des FA zählt, aufgegeben. Das FA hat hiervon im September 2016 Kenntnis erlangt und die Steuersache abgegeben.
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