FG Niedersachsen - Urteil vom 23.06.2011
5 K 41/09
Normen:
UStG § 13 Abs. 1; UStG § 18 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1416

Abrechnungsbescheid: Kein Wiederaufleben der Steuerfestsetzung aus Umsatzsteuer-Voranmeldungen, wenn Jahresbescheid aufgehoben wird

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.06.2011 - Aktenzeichen 5 K 41/09

DRsp Nr. 2011/19036

Abrechnungsbescheid: Kein Wiederaufleben der Steuerfestsetzung aus Umsatzsteuer-Voranmeldungen, wenn Jahresbescheid aufgehoben wird

Zu den Voraussetzungen einer Erstattung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 AO. Der USt-Vorauszahlungsanspruch des FA bleibt als selbstständiger Anspruch auch dann bestehen, wenn der USt-Jahresbescheid ergeht. Die Steuerfestsetzungen aus USt-Voranmeldungen bzw. USt-Vorauszahlungsbescheiden lebt nach Aufhebung des USt-Jahresbescheids nicht wieder auf, wenn das FA mit Aufhebung des Jahresbescheids zum Ausdruck bringt, dass an der Unternehmereigenschaft des Stpfl. nicht mehr festgehalten wird.

Normenkette:

UStG § 13 Abs. 1; UStG § 18 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis zur Umsatzsteuer 1986-1991. Der Kläger und seine Ehefrau betrieben in den Streitjahren jeweils auf eigenen Namen Photofachgeschäfte. Im Rahmen einer für die Streitjahre durchgeführten Außenprüfung kam der Beklagte (das Finanzamt – FA –) zu dem Ergebnis, es liege eine verdeckte Mitunternehmerschaft vor. Das FA rechnete demgemäß die Umsätze der bisher getrennt geführten Betriebe zusammen.