BFH - Beschluss vom 13.01.2005
VII R 54/04
Normen:
AO § 46 § 218 Abs. 2 ; FGO § 60 Abs. 3 S. 1 § 123 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 719

Abrechnungsbescheid; notwendige Beiladung

BFH, Beschluss vom 13.01.2005 - Aktenzeichen VII R 54/04

DRsp Nr. 2005/2877

Abrechnungsbescheid; notwendige Beiladung

1. Zu den Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung gem. § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO.2. Ist im Streit um einen Abrechnungsbescheid die Wirksamkeit der Abtretung eines Erstattungsanspruchs streitig, ist ein Dritter, der diesen Anspruch gepfändet hat, nicht notwendig beizuladen. Denn aus der Abtretung von Steuererstattungsansprüchen folgt kein rechtliches Gebot einer einheitlichen Entscheidung gegenüber den an der Abtretung Beteiligten.

Normenkette:

AO § 46 § 218 Abs. 2 ; FGO § 60 Abs. 3 S. 1 § 123 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren um die Wirksamkeit der Abtretung von Erstattungsansprüchen des S aus den Einkommensteuer-Veranlagungen 1997 bis 2000 an die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) als Abtretungsempfängerin. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat --wie bereits in der Vorinstanz-- die Beiladung der Frau P beantragt. Das FA ist der Ansicht, dass der Fall einer notwendigen Beiladung vorliege, da sich die Entscheidung im Streitfall unmittelbar auf P auswirke. Diese habe die streitigen Steuererstattungsansprüche des S gepfändet und sei, falls die Klägerin im Streitfall obsiege, verpflichtet, die erhaltenen Beträge zurückzuzahlen.