FG Köln - Urteil vom 28.09.1998
11 K 2089/98
Normen:
AO 1977 § 218 Abs. 2 ;

Abrechnungsbescheid nur bei vorgetragener

FG Köln, Urteil vom 28.09.1998 - Aktenzeichen 11 K 2089/98

DRsp Nr. 2001/2010

Abrechnungsbescheid nur bei vorgetragener

Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids besteht bei Streitigkeiten über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis. Eine Streitigkeit in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige konkrete Einwendungen für die Meinungsverschiedenheiten vorbringt, die durch den Abrechnungsbescheid geschlichtet werden sollen.

Normenkette:

AO 1977 § 218 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wurde (nach vorangegangenem Einspruch) durch Bescheid vom .....1997 zur Körperschaftsteuer für 1994 veranlagt. Im Abrechnungsteil des Bescheides wurden Säumniszuschläge in Höhe von ....,00 DM ausgewiesen, die mit dem sich ergebenden Erstattungsbetrag verrechnet wurden. Die Klägerin bat mit Schreiben vom 7.10.1997 um Überprüfung und Stornierung der Säumniszuschläge, anderenfalls um Erteilung eines Abrechnungsbescheids. Die Säumniszuschläge seien nach Grund und Höhe nicht nachvollziehbar.

Mit Schreiben vom 13.10.1997, auf das Bezug genommen wird, erläuterte der Beklagte Entstehung und Betrag der Säumniszuschläge und lehnte gleichzeitig den Antrag auf Erlaß eines Abrechnungsbescheids ab. Solange die Einwendungen nicht konkretisiert würden, könne von Streitigkeiten, über die durch Verwaltungsakt zu entscheiden sei, nicht die Rede sein.