Die Klägerin wurde (nach vorangegangenem Einspruch) durch Bescheid vom .....1997 zur Körperschaftsteuer für 1994 veranlagt. Im Abrechnungsteil des Bescheides wurden Säumniszuschläge in Höhe von ....,00 DM ausgewiesen, die mit dem sich ergebenden Erstattungsbetrag verrechnet wurden. Die Klägerin bat mit Schreiben vom 7.10.1997 um Überprüfung und Stornierung der Säumniszuschläge, anderenfalls um Erteilung eines Abrechnungsbescheids. Die Säumniszuschläge seien nach Grund und Höhe nicht nachvollziehbar.
Mit Schreiben vom 13.10.1997, auf das Bezug genommen wird, erläuterte der Beklagte Entstehung und Betrag der Säumniszuschläge und lehnte gleichzeitig den Antrag auf Erlaß eines Abrechnungsbescheids ab. Solange die Einwendungen nicht konkretisiert würden, könne von Streitigkeiten, über die durch Verwaltungsakt zu entscheiden sei, nicht die Rede sein.
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