FG Niedersachsen - Urteil vom 04.06.2003
6 K 872/00
Normen:
AO § 226 Abs. 1 ; AO § 46 ; BGB § 387 ; BGB § 389 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1433

Abrechnungsbescheid; Rückwirkung; Stundung; Aufrechnung; Abtretung; Fälligkeit - Auswirkung einer rückwirkenden Stundung auf gegebene Aufrechnungslage bei abgetretener Forderung

FG Niedersachsen, Urteil vom 04.06.2003 - Aktenzeichen 6 K 872/00

DRsp Nr. 2003/12437

Abrechnungsbescheid; Rückwirkung; Stundung; Aufrechnung; Abtretung; Fälligkeit - Auswirkung einer rückwirkenden Stundung auf gegebene Aufrechnungslage bei abgetretener Forderung

1. Durch Hinausschieben der Fälligkeit einer Steuerforderung fällt grds. eine Voraussetzung der Aufrechnung weg. Die Finanzbehörde kann daher mit einer gestundeten Forderung nicht aufrechnen, sie muss vielmehr die Stundung vor der Aufrechnung widerrufen. 2. Die o.a. Grundsätze gelten nicht für rückwirkende Stundungen. Durch die (rückwirkende) Hinausschiebung der Fälligkeit werden die materiell-rechtlichen Verzugsfolgen aufgehoben, sodass mangels Fälligkeit keine Säumniszuschläge entstehen. Die rückwirkende Stundung stellt sich damit als Vollstreckungsschutz und Verzicht des FA auf die bislang angefallenen Säumniszuschläge dar.

Normenkette:

AO § 226 Abs. 1 ; AO § 46 ; BGB § 387 ; BGB § 389 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) gegenüber einer der Klägerin abgetretenen Forderung mit einer dem Zedenten rückwirkend gestundeten Forderung aufrechnen durfte.