FG Düsseldorf - Urteil vom 13.05.2005
18 K 3931/02 AO
Normen:
AO § 218 Abs. 2 Satz 1; AO § 240; GG Art. 19 Abs. 4;

Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge; Konkretisierung der Streitpunkte; Abrechnungsbescheid; Säumniszuschläge; Konkretisierung; Bescheiderteilung

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2005 - Aktenzeichen 18 K 3931/02 AO

DRsp Nr. 2010/14506

Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge; Konkretisierung der Streitpunkte; Abrechnungsbescheid; Säumniszuschläge; Konkretisierung; Bescheiderteilung

1. Über konkrete Streitpunkte, die die Entstehung und Verwirklichung von Säumniszuschlägen betreffen, hat die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid zu entscheiden. 2. Kontoauszüge und Informationsschreiben reichen nicht aus, weil sie keine bindende, gerichtlich überprüfbare Regelung beinhalten. 3. Ein Anspruch auf Erlass eines Abrechungsbescheids zu Informationszwecken als Serviceleistung des Finanzamts besteht hingegen nicht.

Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 20. Februar 2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. August 2002 verpflichtet, den Klägern einen Abrechnungsbescheid hinsichtlich Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer 1999 und zum Solidaritätszuschlag 1999 zu erteilen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2 Satz 1; AO § 240; GG Art. 19 Abs. 4;

Tatbestand