FG Niedersachsen - Urteil vom 19.05.2005
5 K 778/01
Normen:
AO § 218 Abs. 2 Satz 1 ;

Abrechnungsbescheid; Zahlungsverpflichtung; Aufrechnung; Zahlungsverpflichtung - Gegenstand eines Abrechnungsbescheides ist die Frage, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung besteht oder erloschen ist (formelle Bescheidlage)

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.05.2005 - Aktenzeichen 5 K 778/01

DRsp Nr. 2005/13092

Abrechnungsbescheid; Zahlungsverpflichtung; Aufrechnung; Zahlungsverpflichtung - Gegenstand eines Abrechnungsbescheides ist die Frage, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung besteht oder erloschen ist ("formelle" Bescheidlage)

1. Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch sog. Abrechnungsbescheid. Dessen Gegenstand kann insbesondere die Frage sein, ob eine Zahlungsverpflichtung noch besteht oder ob sie ganz oder teilweise durch Aufrechnung erloschen ist. 2. Im Abrechnungsverfahren muss die Frage der Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides nach der sog. "formellen Bescheidlage" beurteilt werden, wie sie sich aufgrund vorliegender Verwaltungsakte und deren Verwirklichung durch Leistung der Beteiligten ergibt. 3. Ein Abrechnungsbescheid hat mithin nur die Feststellung zum Gegenstand, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung besteht oder erloschen ist. Die Begründung der Zahlungsverpflichtung ist hingegen gerade nicht Gegenstand eines Abrechnungsverfahrens; sie wird vielmehr vorausgesetzt.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides hat.