FG Niedersachsen - Urteil vom 23.06.2011
16 K 48/11
Normen:
AO § 37 Abs. 2;

Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer 2008: Grundsatz der Geltung der formellen Bescheidlage auch in den Fällen, in denen sich die Annahme einer Organschaft als irrig erweist

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.06.2011 - Aktenzeichen 16 K 48/11

DRsp Nr. 2011/19176

Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer 2008: Grundsatz der Geltung der formellen Bescheidlage auch in den Fällen, in denen sich die Annahme einer Organschaft als irrig erweist

Zu den Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO. Im Abrechnungsverfahren ist grds. auf die formelle Bescheidlage abzustellen. Grds. wird eine Zahlung auf Rechnung desjenigen bewirkt, dessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie dieser im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden soll. Von welchen Konten die Zahlungen tatsächlich erfolgt sind, spielt keine Rolle.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2;

Tatbestand: