Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte verpflichtet ist, in Abrechnungsbescheiden über die Umsatzsteuern 2001 und 2002 nicht rechtskräftig festgestellte Schadenersatzansprüche und nicht bestandskräftig festgesetzte Steuererstattungsansprüche zu berücksichtigen.
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