Der Abrechnungsbescheid über Umsatzsteuer 2013 vom 27.03.2015 und die Einspruchsentscheidung werden geändert und ein Guthaben des Klägers von 1.053,13 € festgestellt.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 6/10 und der Beklagte zu 4/10 zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob in einem Insolvenzfall aufgrund später geänderter Umsatzsteuervoranmeldungen des Insolvenzverwalters Säumniszuschläge entstanden sind und ob etwa entstandene Säumniszuschläge mit Guthaben für Besteuerungszeiträume nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verrechnet werden durften.
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