FG Nürnberg - Gerichtsbescheid vom 18.07.2018
2 K 1311/16
Fundstellen:
EFG 2018, 1690

Abrechnungsbescheids (Verrechnung der Umsatzsteuer IV/2013 mit Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer Mai 2011 sowie Verrechnung der Umsatzsteuer II/2014 mit Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer Juni 2011)

FG Nürnberg, Gerichtsbescheid vom 18.07.2018 - Aktenzeichen 2 K 1311/16

DRsp Nr. 2018/12803

Abrechnungsbescheids (Verrechnung der Umsatzsteuer IV/2013 mit Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer Mai 2011 sowie Verrechnung der Umsatzsteuer II/2014 mit Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer Juni 2011)

Tenor

1.

Der Abrechnungsbescheid über Umsatzsteuer 2013 vom 27.03.2015 und die Einspruchsentscheidung werden geändert und ein Guthaben des Klägers von 1.053,13 € festgestellt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 6/10 und der Beklagte zu 4/10 zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob in einem Insolvenzfall aufgrund später geänderter Umsatzsteuervoranmeldungen des Insolvenzverwalters Säumniszuschläge entstanden sind und ob etwa entstandene Säumniszuschläge mit Guthaben für Besteuerungszeiträume nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verrechnet werden durften.