Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30.04.2019 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 21.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2017 insoweit aufgehoben, als die
Die Beklagte trägt 5/6, die Klägerin 1/6 der Kosten des Verfahrens in beiden Gerichtszügen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Widerspruchsverfahren hat die Beklagte in vollem Umfang zu tragen.
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