Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.
Die Klägerin erwarb durch notariellen Vertrag vom 10. Mai 1993 mit - verzögertem - Lastenwechsel am 1. Oktober 1993 das 726 m große Grundstück T. in X., auf dem sich nutzbare Baulichkeiten befanden, die früher als Einfamilienhaus (Bäckerei mit angeschlossener Wohnung des Handwerksmeisters) genutzt worden waren. Der von den Verkäufern beauftragte Makler hatte das Objekt auch als Baugrundstück inseriert. Der Kaufpreis betrug 835.000,00 DM, wenig mehr als der Bodenrichtwert des Grundstücks per 31. Dezember 1992 von (726 m x 1.100,00 DM =) 798.600,00 DM.
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