I. Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Behandlung von Abbruchkosten und des "Restbuchwerts" eines abgebrochenen Gebäudes.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben im Mai 1990 ein Grundstück in A; das darauf in den 50iger Jahren des letzten Jahrhunderts errichtete Zweifamilienhaus vermieteten sie. Die Wohnung im Obergeschoss stand ab Mai 1998 leer; drei Zeitungsannoncen der Kläger, mit denen die Wohnung für eine Einzelperson zur Miete für ein Jahr angeboten wurde, hatten keinen Erfolg. Die Mieterin der Parterrewohnung kündigte ihr Mietverhältnis im August 1998 wegen erheblicher baulicher Mängel des Mietobjekts.
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