FG Köln - Urteil vom 19.05.2021
2 K 2918/19
Normen:
DSGVO Art. 78 Abs. 1;

Abruf von Daten durch einen Mitarbeiter der Finanzverwaltung auf die ELStAM-Daten eines Steuerpflichtigen hinsichtlich Überprüfung der Arbeit des Bundesdatenschutzbeauftragten für Datenschutz wegen Verstoßes

FG Köln, Urteil vom 19.05.2021 - Aktenzeichen 2 K 2918/19

DRsp Nr. 2021/15335

Abruf von Daten durch einen Mitarbeiter der Finanzverwaltung auf die ELStAM-Daten eines Steuerpflichtigen hinsichtlich Überprüfung der Arbeit des Bundesdatenschutzbeauftragten für Datenschutz wegen Verstoßes

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

DSGVO Art. 78 Abs. 1;

Tatbestand

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung begehrt der Kläger, dass "die Arbeit des Bundesdatenschutzbeauftragten (...) überprüft wird", da ein behaupteter Verstoß des Finanzamts A bzw. Finanzamts B gegen datenschutzrechtliche Vorschriften nicht adäquat geprüft worden sei.

Der Kläger war bis Juni 2018 bei einem Gastronomiebetrieb beschäftigt. Am .06.2018 wurde ihm nach eigenen Angaben wegen eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses gekündigt.

Im Juni 2018 wandte sich der Kläger an das Finanzamt B, woraufhin dieses ihm die Datenabrufe zu seinen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen durch seine Arbeitgeber in den letzten 24 Monaten mitteilte (Bl. 23 ff. GA).