FG München - Urteil vom 24.01.2012
13 K 543/10
Normen:
EStG 2002 § 3 Nr. 9; EStG 2002 § 52 Abs. 4a S. 1; GG Art. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Abschaffung der Steuerfreiheit von Abfindungen nach § 3 Nr. 9 EStG a. F. sowie die dazu ergangene Übergangsregelung nach § 52 Abs. 4a Satz 1 EStG nicht verfassungswidrig

FG München, Urteil vom 24.01.2012 - Aktenzeichen 13 K 543/10

DRsp Nr. 2012/12260

Abschaffung der Steuerfreiheit von Abfindungen nach § 3 Nr. 9 EStG a. F. sowie die dazu ergangene Übergangsregelung nach § 52 Abs. 4a Satz 1 EStG nicht verfassungswidrig

1. Hat ein Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit dem Arbeitgeber im Jahr 2003 in ein bis 2008 laufendes Altersteilzeitarbeitsverhältnis abgeändert und wurde ihm entsprechend der 2003 vereinbarten (tarif-) vertraglichen Regelungen erst im Jahr 2008 eine Abfindung ausgezahlt, konnte er für diese Abfindung den durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm v. 22.12.2005 (BGBl I 2005, 3682; BStBl I 2006, 79) mit Wirkung zum 1. Januar 2006 ersatzlos aufgehobenen Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG nicht mehr in Anspruch nehmen. In der Nichtgewährung des Freibetrages nach § 3 Nr. 9 EStG für die dem Kläger in 2008 zugeflossene Abfindung liegt keine Verletzung der verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes. Das Vertrauen des Arbeitnehmers darauf, dass im Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung noch der Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG a. F. zur Anwendung kommen werde, ist nicht von Verfassungs wegen geschützt.