FG München - Urteil vom 10.04.2002
1 K 3075/01
Normen:
AO (1977) § 233a ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5 ; EStG § 11 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1032

Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für Nachzahlungszinsen; Einkommensteuer 1999

FG München, Urteil vom 10.04.2002 - Aktenzeichen 1 K 3075/01

DRsp Nr. 2002/12194

Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für Nachzahlungszinsen; Einkommensteuer 1999

1. Der Wegfall des Sonderausgabenabzugs für nach § 233a AO 1977 anfallende Zinsen auf Steuernachforderungen durch die zum 1.1.1999 wirkende Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG im Rahmen des StEntlG 1999/2000/2002 ist verfassungsrechtlich unbedenklich (Ausführungen zum verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot). 2. Der Einwand, dass die Festsetzung der Nachzahlungszinsen für die Einkommensteuer der Jahre 1993 und 1995 erst in 1999 erfolgt und dies auf einer verzögerten Veranlagung des FA beruht, ist im Verfahren gegen den Zinsbescheid statt im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 geltend zu machen, in dem die Nachzahlungszinsen wegen der Änderung des § 10 Abs. 1 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden können.

Normenkette:

AO (1977) § 233a ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5 ; EStG § 11 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Abziehbarkeit von Zinsen auf Steuernachforderungen als Sonderausgaben i. S. des § 10 Einkommensteuergesetz (EStG).