FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.08.2017
3 K 2227/15
Normen:
AO § 165 Abs. 1 S. 1, S. 2 und S. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 40
DStRE 2018, 1325
EFG 2017, 1863

abschießend; Adressat; Änderung; Änderungsbescheid; Aufhebung; Auslegung; Grund; manuell; maschinell; Steuerrecht; stillschweigend; Umfang; Vorläufigkeitsvermerk; Aufhebung und Änderung von Vorläufigkeitsvermerken

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2017 - Aktenzeichen 3 K 2227/15

DRsp Nr. 2017/17147

abschießend; Adressat; Änderung; Änderungsbescheid; Aufhebung; Auslegung; Grund; manuell; maschinell; Steuerrecht; stillschweigend; Umfang; Vorläufigkeitsvermerk; Aufhebung und Änderung von Vorläufigkeitsvermerken

Ein manuell gesetzter Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO verliert seine Gültigkeit, wenn er in einem nachfolgenden Änderungsbescheid neben einem maschinell gesetzten Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO lediglich mit einem Hinweis auf die Rechtsnorm (§ 165 Abs. 1 Satz 1 AO) "wiederholt" wird, ohne (erneut) Grund und Umfang der Vorläufigkeit i.S. des § 165 Abs. 1 Satz 1 AO im Erläuterungsteil anzugeben.

Tenor

I.

Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 11. Januar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2015 wird aufgehoben, soweit die Einkünfte der Klägerin aus selbstständiger Tätigkeit geändert wurden.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten zu Gunsten der Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 165 Abs. 1 S. 1, S. 2 und S. 3;

Tatbestand