Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 11. Januar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2015 wird aufgehoben, soweit die Einkünfte der Klägerin aus selbstständiger Tätigkeit geändert wurden.
II.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III.Das Urteil ist wegen der Kosten zu Gunsten der Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV.Die Revision wird zugelassen.
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