Die Beteiligten streiten über die Frage, ob im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung des Jahres 2009 Kosten für in der Wohnung der Klägerin durchgeführten Hochfrequenzabschirmungen an der äußeren Gebäudehülle sowie im Bodenbereich der Wohnung in Höhe von 17.075,– EUR als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden müssen.
Die Klägerin machte entsprechende Kosten in ihrer Steuererklärung geltend. Der Beklagte berücksichtigte diese allerdings im Steuerbescheid vom 17.11.2010 nicht, da kein amtsärztliches Gutachten vorgelegt worden sei.
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