OLG Celle - Beschluss vom 14.11.2019
3 Ws 323/19
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 21.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1300 Ks 4/18

Abschließender Charakter der Gebührenbestimmung als Gestaltungsrecht

OLG Celle, Beschluss vom 14.11.2019 - Aktenzeichen 3 Ws 323/19

DRsp Nr. 2020/5431

Abschließender Charakter der Gebührenbestimmung als Gestaltungsrecht

Der Rechtsanwalt ist an sein nach § 14 Abs. 1 RVG einmal ausgeübtes Ermessen bei der Bestimmung der angefallenen Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens gebunden. Eine lediglich fehlerhafte Berechnung berechtigt nicht zu einer Nachforderung, weil es sich bei der Bestimmung um ein Gestaltungsrecht handelt, das nach seiner Ausübung nicht mehr geändert oder widerrufen werden kann.

1. Die sofortige Beschwerde des Freigesprochenen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Stade vom 21. Oktober 2019 wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten seines Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

3. Der Beschwerdewert beträgt 2.054,24 Euro.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1;

Gründe:

I.

Das Landgericht Stade hat den Beschwerdeführer am 24. September 2018 auf Kosten der Landeskasse rechtskräftig von dem Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, der Brandstiftung sowie des Einbruchsdiebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Diebstahl freigesprochen und der Landeskasse auch seine notwendigen Auslagen auferlegt.