Die "Nichtzulassungsbeschwerde/Berufung bzw. Revision" des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 1. Juli 2019 wird zurückgewiesen.
I.
1. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. Juli 2019 den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm an Verkündungs statt am 16. Februar 2019 zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger "Nichtzulassungsbeschwerde/Berufung bzw. Revision" eingelegt.
2. Mit der Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen (§ 112e Satz 2 BRAO, §
Eine Umdeutung der Eingabe in eine Gegenvorstellung scheidet aus, da eine solche nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens unzulässig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2018 - AnwZ (Brfg) 66/17, juris Rn. 3); im Übrigen sieht der Senat auch in der Sache keine Veranlassung zu einer Änderung der Entscheidung.
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