I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebene Rechtsanwaltssozietät, wandte sich gegen die lohnsteuerrechtliche Erfassung der Übernahme von Beiträgen zur Berufshaftpflichtversicherung eines bei ihr angestellten Rechtsanwalts als Arbeitslohn.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats in dessen Urteil vom 26. Juli 2007 VI R 64/06 (BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892) ab. Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts durch den Arbeitgeber erfolge auch im eigenen Interesse des angestellten Rechtsanwalts und führe daher zu Arbeitslohn. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung sei nach der Bundesrechtsanwaltsordnung -- BRAO -- (§ 12 Abs. 2 BRAO) unabdingbare Voraussetzung der Berufsausübung eines angestellten Rechtsanwalts. Angesichts dessen seien auch die von der Klägerin gezahlten Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung ihres angestellten Rechtsanwalts Arbeitslohn.
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