BFH - Beschluss vom 06.05.2009
VI B 4/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; EStG § 19 Abs. 1; BRAO § 51 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1431
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2508/08

Abschluss einer Haftpflichtversicherung als unabdingbare Voraussetzung der Berufsausübung eines angestellten Rechtsanwalts; Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn

BFH, Beschluss vom 06.05.2009 - Aktenzeichen VI B 4/09

DRsp Nr. 2009/15364

Abschluss einer Haftpflichtversicherung als unabdingbare Voraussetzung der Berufsausübung eines angestellten Rechtsanwalts; Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; EStG § 19 Abs. 1; BRAO § 51 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebene Rechtsanwaltssozietät, wandte sich gegen die lohnsteuerrechtliche Erfassung der Übernahme von Beiträgen zur Berufshaftpflichtversicherung eines bei ihr angestellten Rechtsanwalts als Arbeitslohn.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats in dessen Urteil vom 26. Juli 2007 VI R 64/06 (BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892) ab. Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts durch den Arbeitgeber erfolge auch im eigenen Interesse des angestellten Rechtsanwalts und führe daher zu Arbeitslohn. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung sei nach der Bundesrechtsanwaltsordnung -- BRAO -- (§ 12 Abs. 2 BRAO) unabdingbare Voraussetzung der Berufsausübung eines angestellten Rechtsanwalts. Angesichts dessen seien auch die von der Klägerin gezahlten Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung ihres angestellten Rechtsanwalts Arbeitslohn.