I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) schloß am 18. Dezember 1996 mit Rechtsanwalt A in seiner Eigenschaft als Nachlaßpfleger einen notariell-beurkundeten Kaufvertrag über ein zum Nachlaß gehörendes Grundstück zu einem Kaufpreis von 650 000 DM. Das Nachlaßgericht genehmigte die Erklärungen des Nachlaßpflegers am 10. März 1997. Dieser unterrichtete die Klägerin daraufhin, daß die Genehmigung erteilt worden sei.
Das früher sachlich zuständige Finanzamt X setzte gegen die Klägerin durch Bescheid vom 13. Mai 1997 unter Anwendung eines Steuersatzes von 3,5 v.H. nach § 11 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG 1983) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 (
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