Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit einer vom Beklagten vorgenommenen Verrechnung.
Die Klägerin betreibt seit 1995 einen Baustoffhandel sowie ab 1996 eine Gaststätte. Der Ehemann der Klägerin unterhielt bis Ende 1996 einen Betrieb für Bagger- und Abbrucharbeiten. Gegenüber diesem bestanden erhebliche Steuerforderungen, deren Realisierung Schwierigkeiten bereitete. Ende 1996 wurde der Betrieb des Ehemannes wegen Überschuldung eingestellt. Die Klägerin hatte bisweilen in den Steuerangelegenheiten ihres Mannes Kontakt mit der Vollstreckungsstelle des Beklagten.
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