FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart (EFG 1996, 531),
Abschlußgebühren von Bausparkassen
BFH, Urteil vom 11.02.1998 - Aktenzeichen I R 23/96
DRsp Nr. 1998/8064
Abschlußgebühren von Bausparkassen
»Abschlußgebühren von Bausparkassen können Gegenleistungen darstellen, die dem jeweiligen Bausparvertrag als Entgelt für den eigentlichen Vertragsabschluß zuzuordnen sind. Als solches wirken sich die Gebühren unmittelbar mit ihrer Vereinnahmung erfolgswirksam aus und sind bilanziell nicht passiv abzugrenzen.«