BFH - Beschluß vom 22.02.2000
IX B 139/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 951

Abschnittsbesteuerung

BFH, Beschluß vom 22.02.2000 - Aktenzeichen IX B 139/99

DRsp Nr. 2000/4708

Abschnittsbesteuerung

In der Rspr. des BFH ist geklärt, dass nach den Grundsätzen der Abschnittsbesteuerung allein eine bestimmte Beurteilung in einem VZ nicht zu einer Bindung des FA für künftige Steuerabschnitte führt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die behauptete Divergenz der Vorentscheidung zu Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht in der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlichen Weise kenntlich gemacht.

Wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf die Behauptung gestützt, das Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche von einer Entscheidung des BFH ab und beruhe auf dieser Abweichung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 ), so muss die Entscheidung des BFH, von der das FG nach der Behauptung der Beschwerdeführer abgewichen sein soll, bezeichnet werden (§ Abs. Satz 3 ). Darüber hinaus muss aus der Entscheidung des FG ein diese tragender abstrakter Rechtssatz abgeleitet werden, der zu einem ebenfalls die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz der Entscheidung des BFH in Widerspruch stehen kann (BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, , BStBl II 1983, ). Die nach Auffassung der Beschwerdeführer voneinander abweichenden Rechtssätze sind erkennbar oder doch zumindest in nachvollziehbarer Weise gegenüberzustellen.