1. Mit ihrer Klage gegen die gesonderte Verlustfeststellung zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 1990 machte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend, der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit gebiete eine Regelung des Verlustabzugs dahin gehend, dass der Verlustabzug nicht die Beträge verdränge, die nach der Gesetzessystematik dazu bestimmt seien, die jährlich anfallenden existenzsichernden Aufwendungen zu berücksichtigen. Nur eine Verschonung dieser Beträge verwirkliche über die Gesamtdauer der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbstätigkeit den Schutz des Existenzminimums und eine Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.
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