BFH - Beschluss vom 17.02.2005
XI B 138/03
Normen:
EStG § 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1264
NVwZ-RR 2005, 430
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 444/02

Abschnittsbesteuerung

BFH, Beschluss vom 17.02.2005 - Aktenzeichen XI B 138/03

DRsp Nr. 2005/8612

Abschnittsbesteuerung

Dem EStG liegt das Prinzip der Abschnittsbesteuerung zu Grunde. Das Jahressteuerprinzip entspricht nicht nur erhebungstechnischen Notwendigkeiten, sondern drückt ein materielles Prinzip der Einkommensbesteuerung aus. Es verfolgt eine gleichmäßige Heranziehung der Stpfl. zur Sicherstellung der aktuellen staatlichen Finanzierungsbedürfnisse und gewährleistet insoweit Gleichbehandlung in der Zeit.

Normenkette:

EStG § 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

1. Mit ihrer Klage gegen die gesonderte Verlustfeststellung zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 1990 machte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend, der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit gebiete eine Regelung des Verlustabzugs dahin gehend, dass der Verlustabzug nicht die Beträge verdränge, die nach der Gesetzessystematik dazu bestimmt seien, die jährlich anfallenden existenzsichernden Aufwendungen zu berücksichtigen. Nur eine Verschonung dieser Beträge verwirkliche über die Gesamtdauer der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbstätigkeit den Schutz des Existenzminimums und eine Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.