Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 30% und der Beklagte zu 70%.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten noch darüber, von welchem Wert Gebäude eines landwirtschaftlichen Betriebsvermögens nach dem Wechsel von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zum Bestandsvergleich abzuschreiben sind.
Der Kläger, der in den Streitjahren einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wurde, betreibt einen landwirtschaftlichen Schweinemastbetrieb. Bis zum Wirtschaftsjahr 2005/06 ermittelte er seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Zum folgenden Wirtschaftsjahr wechselte er die Gewinnermittlungsart zum Bestandsvergleich. Für Zwecke der Abschreibungen bewertete er die abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zum 1.7.2006 mit einem selbst ermittelten Teilwert. Für die Gebäude ergeben sich aus dem Anlagenverzeichnis zu diesem Zeitpunkt folgende Werte:
Gebäude |
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