FG Berlin - Urteil vom 22.06.2004
7 K 7147/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1866

Abschreibung eines Darlehens als verdeckte Gewinnausschüttung

FG Berlin, Urteil vom 22.06.2004 - Aktenzeichen 7 K 7147/02

DRsp Nr. 2004/14597

Abschreibung eines Darlehens als verdeckte Gewinnausschüttung

1. Zur Behandlung der Abschreibung eines Darlehens, dessen Gewährung auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht, als verdeckte Gewinnausschüttung. 2. Auslandsreisekosten mit ausgeprägter touristischer Orientierung als verdeckte Gewinnausschüttungen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt das Gebäudemanagement in Form der technischen Betreuung und Überwachung von Grundstücken und erzielt gelegentlich Einnahmen aus Vermittlungstätigkeiten. Mehrheitsgesellschafter (80 v. H.) ist der Geschäftsführer, G - im Folgenden: G -, Minderheitsgesellschafterin dessen Ehefrau. Die Bezüge des G betrugen in den Streitjahren im Durchschnitt etwa 300 000,00 DM. Wegen der Einzelheiten nimmt das Gericht auf Bl. 337 Streitakte -StrA.- Bezug.

G hielt in den Streitjahren über die Beteiligung an der Klägerin hinaus weitere Beteiligungen an Grundstücksgesellschaften, insbesondere Minderheitsbeteiligungen an Kommanditgesellschaften, deren persönlich haftender Geschäftsführer er war, ferner bis zum 1. Januar 1997 eine hälftige Beteiligung an der A GmbH, deren Geschäftsführer er bis zum 30. November 1997 war. Wegen der Einzelheiten nimmt das Gericht auf Bl. 337 StrA. Bezug.