BFH, Urteil vom 28.05.1998 - Aktenzeichen IV R 48/97
DRsp Nr. 1998/18548
Abschreibung firmenwertähnlicher Wirtschaftsgüter
»1. Der Begriff des firmen- oder geschäftswertähnlichen Wirtschaftsguts hat aufgrund der 1987 eingetretenen Gesetzesänderung --Wegfall der Bezeichnung "Geschäfts- oder Firmenwert" im Klammerzusatz des § 6 Abs. 1 Nr. 2EStG und Einführung einer Abschreibungsdauer von 15 Jahren für den Geschäfts- oder Firmenwert in § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG 1986-- seine ursprüngliche steuerliche Bedeutung verloren. Je nachdem, ob sie einem Wertverzehr unterliegen, können solche immateriellen Wirtschaftsgüter abschreibbar oder als nichtabnutzbare immerwährende Rechte zu behandeln sein.2. Aufwendungen für entgeltlich erworbene Belieferungsrechte sind zu aktivieren. Bestehen diese Belieferungsrechte aus mehreren Einzelwirtschaftsgütern, wie Kundenstamm und Wettbwerbsverbote, so ist für jedes dieser Wirtschaftsgüter gesondert zu entscheiden, ob sich ihr Wert innerhalb einer bestimmten Zeit erschöpft. In diesem Fall sind Absetzungen für Abnutzung vorzunehmen.«