Streitig ist, ob entgeltlich erworbene "Belieferungsmöglichkeiten" eines Zeitschritten-...-Unternehmens als abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter zu behandeln sind.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG den Großhandel mit Zeitungen und Zeitschriften. Bis zum Jahre 1973 stand die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Firma L. im Raum ... und im Wettbewerb mit der Firma W. Bielefeld. Auf Drängen der Verlage schlossen die vorgenannten Wettbewerber mit Wirkung zum 26.03.1973 eine sogenannte Gebietsbereinigungsvereinbarung, nach der die Firma W. gegen eine Ausgleichszahlung zugunsten der L. die Zeitungen- und Zeitschriften-...-Lieferungen im Raum ... einstellte. In der nachfolgenden Zeit bestand zwischen den Beteiligten dieses Rechtsstreits Übereinstimmung darüber, dass die derart begründete erhöhte "Belieferungsmöglichkeit" im Raum ... bei der Klägerin ein nicht abschreibungsfähiges, firmenwertähnliches immaterielles Wirtschaftsgut darstelle, das in den Bilanzen auf den 31.12.1974 bis 31.12.1986 mit 450.000 DM aktiviert wurde.
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