I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin von drei Mietwohngrundstücken mit Mehrfamilienhäusern, von denen zwei über jeweils 27 und das dritte über 49 Wohneinheiten verfügen. Im Streitjahr 1995 errichtete die Klägerin auf den Grundstücken insgesamt 15 neue Garagen. Die Zahl der neu errichteten und der zuvor bereits vorhandenen Garagen unterschreitet bei jedem der Grundstücke deutlich die Zahl der Wohnungen. Von den neu errichteten Garagen sind fünf an Personen vermietet, die nicht Wohnungsmieter der Klägerin sind.
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