BFH - Urteil vom 22.09.2005
IX R 26/04
Normen:
EStG § 7 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BB 2006, 195
BFH/NV 2006, 406
BFHE 211, 245
BStBl II 2006, 169
DB 2006, 134
DStRE 2006, 394
NZM 2006, 232
ZfIR 2006, 225
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 480/98

Abschreibung von nachträglich errichteten Garagen eines Mietwohnkomplexes

BFH, Urteil vom 22.09.2005 - Aktenzeichen IX R 26/04

DRsp Nr. 2006/349

Abschreibung von nachträglich errichteten Garagen eines Mietwohnkomplexes

»Anders als Garagen von Ein- oder Zweifamilienhäusern sind Garagen, die auf dem Gelände eines großen Mietwohnungskomplexes nachträglich errichtet werden, jedenfalls dann als selbständige Wirtschaftsgüter gesondert abzuschreiben, wenn ihre Errichtung nicht Bestandteil der Baugenehmigung für das Mietwohngebäude war und kein enger Zusammenhang zwischen der Nutzung der Wohnungen und der Garagen besteht, weil die Zahl der Garagen hinter der Zahl der Wohnungen deutlich zurückbleibt und die Garagen zum Teil an Dritte vermietet sind.«

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin von drei Mietwohngrundstücken mit Mehrfamilienhäusern, von denen zwei über jeweils 27 und das dritte über 49 Wohneinheiten verfügen. Im Streitjahr 1995 errichtete die Klägerin auf den Grundstücken insgesamt 15 neue Garagen. Die Zahl der neu errichteten und der zuvor bereits vorhandenen Garagen unterschreitet bei jedem der Grundstücke deutlich die Zahl der Wohnungen. Von den neu errichteten Garagen sind fünf an Personen vermietet, die nicht Wohnungsmieter der Klägerin sind.