FG Sachsen - Urteil vom 21.10.2009
6 K 2118/07
Normen:
EStG 2002 § 7 Abs. 1; EStG 2002 § 6 Abs. 1 Nr. 5; EStG 2002 § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3; KStG 2002 § 8 Abs. 1; KStG 2002 § 1 Abs. 1 Nr. 6; KStG 2002 § 4;

Abschreibungen für Altanlagen der Wasserversorgung durch Betrieb gewerblicher Art

FG Sachsen, Urteil vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 6 K 2118/07

DRsp Nr. 2011/2523

Abschreibungen für Altanlagen der Wasserversorgung durch Betrieb gewerblicher Art

Einem die Wasserversorgung einer sächsischen Gemeinde obliegenden Betrieb gewerblicher Art. steht keine Abschreibung für vor 1990 errichtete und nunmehr eingelegte Altanlagen der Wasserversorgung zu, wenn die Bilanzierung mit einem Teilwert von 0 EUR zu erfolgen hat, nach dem die zuständige Kämmerin von der Wertlosigkeit der Altanlagen ausgeht und der gleichwohl behauptete höhere Teilwert nicht nachgewiesen wird.

1. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

EStG 2002 § 7 Abs. 1; EStG 2002 § 6 Abs. 1 Nr. 5; EStG 2002 § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3; KStG 2002 § 8 Abs. 1; KStG 2002 § 1 Abs. 1 Nr. 6; KStG 2002 § 4;

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen der Bescheide über die Körperschaftsteuer 2004 bis 2006 sowie des Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2004, ob die Klägerin Abschreibungen für Alt-Wasserversorgungsanlagen geltend machen kann.