Gegenstand der Klage ist der Einkommensteuerbescheid 1994 vom X, bestätigt durch Einspruchsbescheid vom X, in der Fassung des während des Klageverfahrens ergangenen Änderungsbescheids vom X.
Strittig ist, über welchen Zeitraum Geschäftsbeziehungen eines Handelsvertreters, die dieser durch Ablösung eines Ausgleichsanspruches eines Vorgängers einer Handelsvertretung von der zu vertretenen Firma entgeltlich erworben hat, abgeschrieben werden können.
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