FG Niedersachsen - Urteil vom 09.06.2004
3 K 85/00
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1180

Abschreibungszeitraum; Vertreterrecht; Handelsvertreter; Geschäftsbeziehung; Ausgleichsanspruch - Abschreibungszeitraum entgeltlich erworbener Vertreterrechte beträgt 15 Jahre

FG Niedersachsen, Urteil vom 09.06.2004 - Aktenzeichen 3 K 85/00

DRsp Nr. 2005/13085

Abschreibungszeitraum; Vertreterrecht; Handelsvertreter; Geschäftsbeziehung; Ausgleichsanspruch - Abschreibungszeitraum entgeltlich erworbener Vertreterrechte beträgt 15 Jahre

1. Geschäftsbeziehungen eines Handelsvertreters, die dieser durch Ablösung eines Ausgleichsanspruchs eines Vorgängers einer Handelsvertretung von der zu vertretenden Firma entgeltlich erworben hat, sind über den Zeitraum von 15 Jahren abzuschreiben. 2. Die kürzere Abschreibungsdauer, die für den Erwerb eines freiberuflichen Praxiswertes Anwendung findet, kann ein Handelsvertreter nicht für sich in Anspruch nehmen, da er ein gewerbliches Unternehmen betreibt.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand:

Gegenstand der Klage ist der Einkommensteuerbescheid 1994 vom X, bestätigt durch Einspruchsbescheid vom X, in der Fassung des während des Klageverfahrens ergangenen Änderungsbescheids vom X.

Strittig ist, über welchen Zeitraum Geschäftsbeziehungen eines Handelsvertreters, die dieser durch Ablösung eines Ausgleichsanspruches eines Vorgängers einer Handelsvertretung von der zu vertretenen Firma entgeltlich erworben hat, abgeschrieben werden können.