Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts über den Widerruf der Bestellung als Steuerberaterin.
Die Klägerin ist Steuerberaterin.
Das Amtsgericht Coburg wies mit Beschluss vom 13.11.2002 (Gz: IN 30/02) einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin mangels einer die Kosten des Verfahrens dekkenden Masse nach § 26 Insolvenzordnung - InsO - zurück.
Zudem ist die Klägerin unter den Az. 1 M 867/02 und 1 M 1486/02 im Schuldnerverzeichnis nach § 915 Zivilprozessordnung - ZPO - beim Amtsgericht Coburg eingetragen.
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