BFH - Beschluss vom 21.02.2006
VII B 179/05
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1308
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 30.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2086/00

Absehen von Beweiserhebung trotz Beweisbeschlusses

BFH, Beschluss vom 21.02.2006 - Aktenzeichen VII B 179/05

DRsp Nr. 2006/11480

Absehen von Beweiserhebung trotz Beweisbeschlusses

1. Die schlüssige Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs erfordert u. a. eine substantiierte Darlegung, was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte; zudem muss angegeben werden, dass bei Berücksichtigung des Sachvortrags eine andere Entscheidung des FG möglich gewesen wäre.2. Diese Grundsätze gelten auch, wenn das FG entgegen einem vorab ergangenen Beweisbeschluss nach Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung von der Beweiserhebung abgesehen hat, weil es die Beweisaufnahme "mangels Entscheidungserheblichkeit" nicht mehr für erforderlich gehalten hat.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe: