OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.02.2019
18 E 101/19
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2745/18

Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten bei einer unzulässigen Rechtsmittelbelehrung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2019 - Aktenzeichen 18 E 101/19

DRsp Nr. 2019/6396

Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten bei einer unzulässigen Rechtsmittelbelehrung

Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist von der Erhebung von Gerichtskosten regelmäßig abzusehen, wenn in einer Rechtsmittelbelehrung ein unzulässiges Rechtsmittel als gegeben bezeichnet wird und der Rechtsmittelführer dadurch veranlasst wird, dieses einzulegen.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen. Sie ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unstatthaft, weil das Verwaltungsgericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint hat. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts ändert nichts am gesetzlichen Beschwerdeausschluss.